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   OLG Brandenburg, 20.06.2001 - 1 U 14/01   

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https://dejure.org/2001,4911
OLG Brandenburg, 20.06.2001 - 1 U 14/01 (https://dejure.org/2001,4911)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.06.2001 - 1 U 14/01 (https://dejure.org/2001,4911)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Juni 2001 - 1 U 14/01 (https://dejure.org/2001,4911)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gegendarstellung; Abdruck der Gegendarstellung; Zwangsvollstreckung; Einstellung der Zwangsvollstreckung; Persönlichkeitsschutz

  • Judicialis

    ZPO § 719; ; ZPO § 707; ; BbgPG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 719 § 707; BbgPG § 12
    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Verurteilung zum Abdruck einer Gegendarstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 190
  • MDR 2002, 53
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.06.2001 - 1 U 14/01
    Diesem Zweck dient die Gegendarstellung (vergl. hierzu Seitz/Schmidt/Schöner "Der Gegendarstellungsanspruch", 3. Auflage München 1998 Rz. 8; BGHZ 66, 182 ff).
  • OLG Frankfurt, 07.11.1996 - 5 U 225/96
    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.06.2001 - 1 U 14/01
    Unter diesen Umständen ist die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vorzugsweise dann vorzunehmen, wenn die zu vollstreckende Entscheidung offensichtlich falsch ist und das Rechtsmittel (hier: die Berufung) offensichtlich Erfolg verspricht (vgl. etwa KG NJW-RR 98, 1381; OLG Frankfurt MDR 1997 S. 393).
  • KG, 13.08.1997 - 3 UF 3216/97

    Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger als Wegfall des Verfügungsgrundes für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.06.2001 - 1 U 14/01
    Unter diesen Umständen ist die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vorzugsweise dann vorzunehmen, wenn die zu vollstreckende Entscheidung offensichtlich falsch ist und das Rechtsmittel (hier: die Berufung) offensichtlich Erfolg verspricht (vgl. etwa KG NJW-RR 98, 1381; OLG Frankfurt MDR 1997 S. 393).
  • OLG Düsseldorf, 01.04.2015 - U (Kart) 19/14

    Haftung des Bürgen für Ansprüche wegen Verletzung einer Bierbezugsverpflichtung

    Dies hat zur Folge, dass eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist, wenn und soweit diese Informationspflicht besteht (BGH NJW-RR 2002, 190, juris: Rn. 30; BGH NJW-RR 2009, 1666, juris: Rn. 16 jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Karlsruhe, 27.08.2020 - 14 U 148/20

    Voraussetzungen für Zusatz zur Gegendarstellung

    Eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung eines Urteils, das den Abdruck einer Gegendarstellung im Wege der einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, kommt nur dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung ohne weiteres feststeht, dass das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.1999 - 14 U 106/99; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.05.2008 - 4 U 452/08; OLG Brandenburg, NJW-RR 2002, 190, Juris; Sedelmeier in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl., § 11 LPG Rdn. 223 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 17.11.2020 - 4 U 2045/20
    Unter diesen Umständen ist die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vorzugsweise dann vorzunehmen, wenn die zu vollstreckende Entscheidung offensichtlich falsch ist und das Rechtsmittel (hier: die Berufung) offensichtlich Erfolg verspricht (vgl. etwa Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 1 U 14/01 -, juris).
  • KG, 21.03.2006 - 9 U 40/06

    Gegendarstellung: Verurteilung zum Abdruck einer Gegendarstellung; vorläufige

    Bei einer Verurteilung zum Abdruck einer Gegendarstellung kommt nach Sinn und Zweck eines solchen gesetzlich geregelten Eilverfahrens eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung hierüber ohne weiteres feststeht, dass das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann, weil die zu vollstreckende Entscheidung ganz offensichtlich falsch ist und die Berufung daher offensichtlich Erfolg verspricht (OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 190, 191; OLG Karlsruhe, AfP 1999, 506; OLG Celle NJW 1990, 3280, 3281).
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